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Allgemeine Lieferbedingungen

LXinstruments GmbH
Rudolf-Diesel-Str. 36
71154 Nufringen



Nufringen: +49 (0) 7032 / 895 93-0

Vertreten durch:
Roland Blaschke, Christian Korreng

Umsatzsteuer-ID:
DE 814 656 489

Zuständige Registrierungsbehörde:
Amtsgericht Stuttgart HRB 246 214

Redaktionell verantwortlich:
Constanze Blaschke
Rudolf-Diesel-Str. 36
71154 Nufringen

Fotos und Bildmaterial:
AdobeStock:
vegefox | Etajoe | thodonal | Wright Studio | Torbz

Allgemeine Lieferbedingungen LXinstruments

1. Allgemeine Bestimmungen

Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen (L+L) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten jedoch nur insoweit, als LXinstruments (LX) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (Unterlagen) behält sich LX seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung durch LX zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag an LX nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen LX zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

An Standardsoftware hat der Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Auftraggeber darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Versand, Versicherung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Hat LX die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts Anderes vereinbart, so trägt der Auftraggeber, neben der vereinbarten Vergütung, alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

Zahlungen sind frei Konto LX zu leisten. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von LX bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die LX zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird LX auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

Während des Bestehens des (verlängerten) Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer seinem Kunden gegenüber den Eigentumsvorbehalt sicherstellt.

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber LX unverzüglich zu benachrichtigen.

Bei schuldhaftem Verstoß des Auftraggebers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LX nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch LX liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, LX hätte dies ausdrücklich erklärt.

4. Fristen für Lieferungen und Verzug

Die Einhaltung der vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, dies gilt nicht, wenn LX die Verzögerung allein zu vertreten hat.

Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

Kommt LX in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern ein verbindlicher und definitiver Liefertermin vereinbart wurde und er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,2% insgesamt jedoch höchstens 2% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

Ein Verzugsschaden kann in keinem Fall geltend gemacht werden, wenn der Verzug außerhalb des Einflussbereiches von LX liegt, z.B. durch Verzögerungen seitens des Herstellers von gehandelter Ware. Das gleiche gilt auch bei Verzögerungen infolge verspäteter Zustellung, nicht zu verschuldende Verzögerungen bei der Verzollung oder infolge von anderweitiger behördlicher Bearbeitung (z.B. benötigter Exportgenehmigungen wie ITAR, etc.).

Entschädigungsansprüche des Auftraggebers, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer LX etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer der LX gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Auftraggeber über:

Bei Lieferungen ohne Aufstellungen oder Montage, wenn sie zum Versand bereitgestellt worden sind (EXW). Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Lieferungen durch LX gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage spätestens am Tage der Übernahme im Kundenbetrieb. Das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung der Produkte sobald sie im Einflussbereich des Kunden sind, wird in keinem Fall von LX getragen.

Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage oder die Übernahme im Kundenbetrieb aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

6. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, etc.,
Energie, Druckluft und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung, Beleuchtung und Telefon- bzw. Internetanschluss,
bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Besitzes von LX und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutze des eigenen Besitzes ergreifen würde,
Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlichen Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von LX zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von LX oder des Montagepersonals zu tragen.
Der Auftraggeber hat LX die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
Verlangt LX nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

7. Entgegennahme

Lieferungen sind auch, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber entgegen- und abzunehmen.

8. Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet LX wie folgt:

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von LX unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von 12 Monaten – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrübergangs angerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergangs liegenden Umstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach Mitteilung der Rüge; diese ist LX unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Bei Mangelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört der Vertrag zu einem Betrieb eines Handelsgewerbes, kann der Auftraggeber Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
Zur Mängelbeseitigung ist LX angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihr diese verweigert, ist sie insoweit von der Gewährleistung befreit.
Wenn LX eine ihr gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang, infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder In-standsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate; sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Sie verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die durch die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verursacht wird.
Die in den Nummern 1, 2 und 7 genannten Fristen gelten nicht, soweit nicht ausschließbare, gesetzliche längere Fristen gelten.
Weitere Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen LX und ihre Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen; Art. 11 (sonstige Haftung) bleibt jedoch unberührt.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im Folgenden: Schutzrechte) durch LX gelieferte, vertragsmäßig genutzte Produkte gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet LX gegenüber dem Auftraggeber wie folgt:

LX wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies LX nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, kann das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgenommen werden.

Die vorstehend genannten Verpflichtungen von LX bestehen nur dann, wenn der Auftraggeber LX über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und LX alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er ver-pflichtet dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutz-rechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von LX nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von LX gelieferten Produkten eingesetzt wird.

Weitergehende Ansprüche gegen LX sind ausgeschlossen. Art. 11 (sonstige Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht auf Minderung.

10. Unmöglichkeit Vertragsanpassung

Wird LX die ihr obliegende Lieferung aus einem von ihr zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des an-fänglichen Unvermögens zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. 4 Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von LX erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht LX das Recht zu, vom Vertrag zurückzu-treten. Will LX von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

11. Sonstige Haftung

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, bei grober Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Scha-den begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl von LX der Hauptsitz der LX .

Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

13. Verbindlichkeit des Vertrags

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.